Fest steht: Die Bundesregierung will einerseits
die Telefon-Werbung regulieren und andererseits
die Rechte der Verbraucher stärken. Die Missachtung
dieser Regeln soll damit leichter geahndet sowie
härter bestraft werden.
Anrufe können
teuer werden
Wenn es nach dem Willen der Regierung geht, sollten
Outbound-Calls zu Werbezwecken nur noch dann zulässig
sein, wenn der Verbraucher ausdrücklich vorher
eingewilligt hat. Daher ist es laut Walter Services
bei der Opt-in-Praxis wichtig, sich strikt an
die Regeln zu halten. Denn wer diese Einwilligung
nicht nachweisen kann, handelt rechtswidrig und
muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
rechnen. Dazu Steffen Selbmann, Intervoice: „Das
neue Gesetzt schafft echte Chancen, das Telesales-Geschäft
in Deutschland endlich aus der Schmuddelecke zu
befreien.“
Zwar war Telefonwerbung ohne die Einwilligung
des Verbrauchers nach dem Wettbewerbsrecht auch
schon zuvor unzulässig. Jedoch mussten die
Unternehmen höchstens kostenpflichtige Abmahnungen
und Unterlassungsklagen befürchten. Nur in
einzelnen Fällen waren auch Schadensersatzforderungen
möglich. In der Praxis erwies sich die bisherige
Rechtslage als wirkungslos, da in den meisten
Fällen der Anrufer auch nicht ermittelt werden
konnte.
„Um den schwarzen Schafen
der Branche besser habhaft zu werden, darf außerdem
bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht
mehr unterdrückt werden“, erklärt
Bundes-justizministerin Brigitte Zypries. Wer
dennoch anonym Kunden mit oder ohne Einverständnis
kontaktiert, riskiert ein Bußgeld von bis
zu 10.000 Euro pro Verstoß. „In Zukunft
weiß der Kunde also, wer angerufen hat“,
so die Ministerin weiter.
Der Bundesrat hat als Abschreckung deutlich
höhere Bußgelder bis zu 300.000 Euro
vorgeschlagen, was von der Bundesregierung aber
als unver-hältnismäßig angesehen
wird, da sich solche Bußgelder „nicht
harmonisch in das Gesamtgefüge der Bußgelddrohungen
des Nebenstrafrechts einfügen“ würden.
Sonderregelungen
entfallen
Des Weiteren soll das im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) verankerte Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
vereinheitlicht werden. Bislang waren Verträge
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten sowie zur Erbringung von Wett- und
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Lotterie-Dienstleistungen vom Widerrufsrecht
ausgenommen. Eine generelle Sonderregelung bleibt
jedoch bestehen: wenn die Leistung entweder bereits
bezahlt wurde oder aber der Verbraucher auf sein
Widerrufsrecht explizit und in Textform verzichtet.
In diesen Fällen muss das Unternehmen den
Verbraucher allerdings ausdrücklich und ausführlich
vor dem Vertragsschluss über die Rechtsfolgen
informieren.
Verträge nur
in schriftlicher Form bindend
Der Gesetzentwurf sieht vor,
dass zum Beispiel Telefongesellschaften, die
in der Vergangenheit versucht haben, Kunden wie
Nicht-Kunden am Telefon zu einer Umstellung auf
einen vermeintlich günstigeren Tarif oder
gar zu einem Anbieterwechsel zu bewegen, erstmals
strenger reguliert werden. Das Bundeskabinett
sieht in diesem Bereich besonders dringenden Handlungsbedarf.
Das Problem mit den so genannten „untergeschobenen“
Verträgen ging in einigen Fällen sogar
so weit, dass Kunden ohne ihre Zustimmung oder
sogar gegen ihren ausdrücklichen Wunsch auf
einen anderen Tarif umgestellt beziehungsweise
zu einem anderen Anbieter transferiert wurden.
Daher soll künftig nur noch eine Willenserklärung
in Textform verpflichtend sein und die einfache
Zustimmung am Telefon nicht mehr rechtswirksam.
„Wenn somit jeder Vertrag im Textform an
den Kunden übermittelt wird, weiß dieser
immer ganz genau, was er gerade erworben hat“,
erklärt Detlev Artelt von der Initiative
Dial Responsibly. Wie genau
diese schriftliche Zustimmung auszusehen hat und
welche Ausnahmen es geben soll, ist eines der
Hauptanliegen der Expertenkommission, die ihrerseits
praxisnahe Vorschläge machen soll. Artelt
weiter: „Wer heute als Callcenter nur telefonieren,
aber per Knopfdruck nicht auch andere Kanäle
bedienen kann – Stichwort Textform –,
der tut gut daran, sich mit diesen Dingen für
sein Überleben zu befassen.“
Auswirkungen auf die
Callcenter-Branche
Telesales beziehungsweise Outbound-Calls
sind einer der größten achstumsmärkte
der Callcenter. Inwieweit das neue Gesetz diese
Branche reguliert und beeinflusst, lässt
das Gesetz offen. Jedoch sollten sich Unternehmen
und Betreiber von Callcentern zu einigen Punkten
schon einmal Gedanken machen.
Nachweispflicht der Einwilligung
von Verbrauchern: Wer künftig Verbraucher
anrufen will, braucht nach dem Willen der Regierung
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vorher seine Einwilligung. Bereits heute steigt
die Nachfrage nach Datensätzen von Kunden,
die eine solche Einwilligung gegeben haben. Mit
der gestiegenen Nachfrage steigen natürlich
auch die Preise für solche Datensätze.
Wer über keine qualifizierten Adressen verfügt
und Ärger mit der Justiz vermeiden will,
muss künftig für Outbound-Kampagnen
tiefer in die Tasche greifen und diese Adressen
teuer mieten oder kaufen.
Schriftform
bei Verträgen und Widerrufsrecht:
Wann und wie Verträge am Telefon künftig
rechtmäßig geschlossen werden, ist
ebenfalls noch unklar. Dass sich das derzeitige
ertragsrecht ändern wird, gilt aber als sicher.
Aller Voraussicht nach wird es für Callcenter
zwingend nötig sein, neben der einfachen
Sprachaufzeichnung der Willenserklärung auch
einen schriftlichen Vertrag oder zumindest eine
Auftragsbestätigung mit ausführlicher
Widerrufsbelehrung zu versenden. Ob das per Kurznachricht,
Fax, E-Mail oder sogar per Post erfolgen muss,
bleibt abzuwarten.
Rufnummernidentifizierung:
Von allen geplanten Änderungen ist das Verbot
der Rufnummernunterdrückung das unumstrittenste
und sinnvollste. Wer nicht vorsätzlich gaunert
und betrügt, braucht seine Identität
nicht zu verstecken. Allerdings bringt die Offenlegung
der Rufnummern auch technische oder logistische
Probleme mit sich. Und leider ist ein Missbrauch
der Caller-ID trotzdem möglich, denn es kann,
mit ein wenig Raffinesse, jede beliebe Rufnummer
übertragen werden.
Wettbewerbsfähigkeit:
Ein deutsches Gesetz gilt nur in Deutschland.
Wettbewerber im Ausland brauchen sich, sofern
es keine Rechtsabkommen mit Deutschland gibt,
nicht darum zu kümmern. „Eine deutsche
Insellösung zu verabschieden, ist ein Schritt,
aber noch nicht die Lösung“, sagt daher
auch
Daniel Mollard, Amcat. Zumal es sich bei Missachtung
meist nicht um Strafrecht, sondern lediglich um
Ordnungswidrigkeiten handelt, die nur in Deutschland
mit Bußgeld
geahndet werden.
„Mit den möglichen
Restriktionen für das Outbound-Geschäft
werden in Zukunft auch mehr Anforderungen an die
Inbound-Telefonie gestellt. Ein schwieriges aber
lösbares Unterfangen, zumal Kunden sich mit
einem bestimmten Anliegen an eine Hotline wenden,
das gelöst werden will. Hier gilt es das
richtige Verhältnis von Kundenservice und
Sales einzuhalten und Produkte und Dienstleistungen
individuell auf Kunden zuzuschneiden“, sagt
Attikus A. Schacht von Walter Services Administration.
(CK) |